Wie schön, das Lokal floriert und eine kontinuierliche Anzahl an Stammgästen sowie zusätzliche Laufkundschaft kommt herein. Dennoch gehen die Umsätze zurück. Zur Klärung der Sachlage kann eine Detektei beauftragt werden.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Diebstahl am Arbeitsplatz: Die Detektei klärt den Fall auf
Diebstähle am Arbeitsplatz sind gar nicht so selten, wie häufig angenommen wird. Weitaus mehr Mitarbeiter bedienen sich am Eigentum des Arbeitgebers und haben dabei nicht einmal ein schlechtes Gewissen. So auch in einem (fiktiven) Fall, bei dem ein gut gehendes Lokal plötzlich zurückgehende Umsätze beklagen musste. Theoretisch ging es dem Lokal gut, es war gut besucht und die Anzahl an Stammgästen nahm sogar zu. Die Umsätze sanken dennoch, wie die Praxis zeigte und das Steuerbüro beim Monatsabschluss deutlich machte. Die Vermutung, dass sich Mitarbeiter an der Kasse bedienten, kam schnell auf. Doch wie sollte sich da beweisen lassen? Die Lösung: Es ist möglich, die Mitarbeiter durch die Detektei in Frankfurt überwachen zu lassen und so den Langfinger zu stellen.
Die häufigsten Diebstähle am Arbeitsplatz
Klassische Diebstähle beziehen sich jedoch meist auf Druckerpapier, Kugelschreiber, Notizzettel oder Aktenordner. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er damit umgehen soll. Vor allem dann, wenn nicht bekannt ist, wer der Dieb ist, sondern nur die Tatsache des Diebstahls selbst festgestellt werden konnte.
Arbeitgeber bekommen Beweise dank der Detektei
Der Arbeitgeber hat das Recht, aktiv zu werden, um sein Unternehmen zu schützen. Dafür muss nicht erst ein Schaden in vier- oder fünfstelliger Höhe vorliegen, auch kleine Diebstähle müssen aufgeklärt werden. Arbeitgeber können hier sogar im Voraus aktiv sein und ihre Angestellten auf die möglichen Folgen von Diebstählen hinweisen. Mitarbeiter, die darüber informiert sind, begehen meist keine oder weniger Diebstähle.
Dabei ist zu beachten, dass die Persönlichkeitsrechte aller, die durch das Video aufgenommen werden, nicht verletzt werden.
Die Detektei ist der ideale Partner, um die entsprechenden Beweise für Diebstähle in großem Stil oder auch für kleine Gaunereien zu finden.
Dabei gibt es verschiedene Vorgehensweisen durch den beauftragten Detektiv:
Verdeckten Ermittler einschleusen
Um den Dieb zu überführen, müssen die Vorgänge im Unternehmen genauer überwacht werden. Weil das für den Arbeitgeber selbst nicht möglich ist, kann er eine Detektei beauftragen. Diese kann einen verdeckten Ermittler in das Unternehmen einschleusen, der das Geschehen dort täglich genau beobachtet und strafbares Verhalten dokumentieren kann.
Die Erfahrung des Ermittlers führt dazu, dass seine Aufgaben in der Regel schnell erledigt sind.
Falle stellen
Es besteht ein konkreter Verdacht? Dann ist es auch möglich, eine Falle für den Dieb zu stellen. Dabei wird durch die Detektei eine lohnenswerte Möglichkeit des Diebstahls geschaffen.
Danach muss nur noch abgewartet werden, bis der Dieb in flagranti erwischt wird.
Anbringen einer Videokamera
Diese Möglichkeit wurde bereits angesprochen und ist bei einem klaren Verdacht auch rechtssicher anwendbar. Die Kameras werden nur in dem konkreten Bereich installiert, nicht betroffene Personen werden vom Band entfernt.
In Umkleideräumen oder Toiletten ist das Anbringen der Kameras nicht erlaubt, hier würden eventuell gesammelte Beweise nicht rechtsgültig sein.
Vorgehensweise bei einem konkreten Verdacht
Wichtig: Der Wert der gestohlenen Gegenstände ist nicht relevant, auch scheinbar geringwertige Dinge dürfen nicht gestohlen werden.
Diese Möglichkeiten hat der Arbeitgeber
Die Rechte des Arbeitgebers sehen grundsätzlich verschiedene Handlungsmöglichkeiten vor. Das Arbeitsrecht kennt dabei die folgenden Varianten:
- Abmahnung
- Verdachtskündigung
- ordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung
Kann der Mitarbeiter wegen des Diebstahls überführt werden, ist eine außerordentliche Kündigung generell möglich. Eine vorherige Abmahnung ist dafür nicht nötig. Der Grund dafür ist das irreparabel gestörte Vertrauensverhältnis durch den Diebstahl. Das BGB regelt in § 626 die außerordentlichen Kündigungsgründe, zu denen der bewiesene Diebstahl gehört. Allerdings liegt genau hier oft das Problem: Es wird zwar bemerkt, dass Umsätze rückläufig sind oder dass Gegenstände fehlen, doch oft kommen mehrere Mitarbeiter als Täter infrage.
Um den richtigen Dieb überführen zu können, müssen zuerst Beweise gesammelt werden. Schließlich soll weder der falsche Mitarbeiter die Kündigung erhalten noch das Vertrauensverhältnis zur gesamten Belegschaft gestört werden. Die Detektei ist dabei das probate Mittel, mit dem Diebstähle nachweisbar werden.
Alles zu Diebstählen und Straftaten im Unternehmen
Welche Gründe können für Straftaten verschiedener Art infrage kommen? Meist handelt es sich um Racheaktionen durch Mitarbeiter, die sich ungerecht behandelt fühlen. Auch eigene Geldnot kann ein Grund sein, vielleicht erscheint es auch sehr einfach, sich am Geld des Unternehmens zu bereichern.
Frei nach dem Motto: „Das merkt doch keiner!“ In den meisten Fällen wird ein Diebstahl aber doch durch den Arbeitgeber oder durch andere Mitarbeiter bemerkt. Nun muss sich der Chef überlegen, wie sich Beweismittel sichern lassen und wie mit dem betreffenden Mitarbeiter weiterhin zu verfahren ist.
Häufige Straftaten im Überblick
Es ist bei Weitem nicht nur der Diebstahl, der durch Mitarbeiter als Straftat im Unternehmen begangen wird. Auch diese Vergehen kommen häufig vor:
- Sabotage
Manche Mitarbeiter sabotieren das Unternehmen oder einzelne Vorgänge in der Firma tatsächlich, andere drohen das nur an. Arbeitgeber dürfen darauf mit einer fristlosen Kündigung reagieren. - Erpressung
Der Mitarbeiter versucht, mit einer Erpressung mehr Gehalt oder freie Tage zu bekommen? Die fristlose Kündigung ist das passende Gegenmittel. - Arbeitszeitbetrug
Hier ein paar Minuten dazu geschummelt, dort eine Pause nicht ausgetragen: Verstöße gegen die ordnungsgemäße Zeiterfassung sind häufig.Sie rechtfertigen unter Umständen eine außerordentliche Kündigung, was zum Beispiel bei Missbrauch einer Stempeluhr oder bei bewusst falschem Ausfüllen von Stundennachweisen der Fall ist.
- Bedrohung und körperliche Angriffe
Wenn Mitarbeiter den Betriebsfrieden stören, weil sie gegen Kollegen tätlich vorgehen oder sie bedrohen, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung infrage kommen. Sogar Auszubildenden darf fristlos gekündigt werden, wenn sie beispielsweise eine Morddrohung ausgesprochen haben. - Beleidigungen
Gemäß Strafgesetzbuch sind Beleidigungen durchaus strafbar. Arbeitgeber haben hier auch das Arbeitsrecht hinter sich und können einen Mitarbeiter je nach Schwere des Falls abmahnen. Zudem ist das Aussprechen einer verhaltensbedingten Kündigung möglich.Grobe Beleidigungen können zudem die außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Grund für diese Vorgehensweise ist die nachhaltige Störung des Betriebsfriedens, zudem leidet die Autorität des Arbeitgebers, wenn dieser nichts gegen die Vorfälle unternimmt.
- Betrug
Betrug und Diebstahl werden oft auf eine Stufe gestellt, sind rechtlich jedoch verschiedene Straftaten. Wer betrügt, kann aber ebenso wenig mit Nachsicht rechnen wie derjenige, der den Arbeitgeber bestiehlt. Ein Betrug liegt häufig bei einem Vortäuschen einer Krankheit vor. Auch hier ist die außerordentliche Kündigung möglich.